Der deutsche Staat unterstützt deutsche Häuslebauer mit einer Wohnungsbauprämie. Nehmen Sie beispielsweise einen Bausparvertrag auf, um sich ein Eigenheim zu kaufen oder zu bauen, haben Sie unter bestimmten Umständen ein Anrecht auf die Prämie.
Doch an welche Konditionen ist die Auszahlung geknüpft? Und welche Bedingen gelten nach dem Erhalt der Förderung?
Folgender Ratgeber beantwortet die wichtigsten Fragen rund um die Prämie. Sie erfahren, ob Ihnen eine entsprechende Zahlung zusteht, wie hoch die Wohnungsbauprämie ist und wie lange es bis zu Auszahlung dauert.
Kurz & knapp: Informationen zur Wohnungsbauprämie für Schnellleser
Bei der Wohnungsbauprämie handelt es sich um einen staatlichen Zuschuss für Bausparer. Die Förderung steht aber nicht jedem Bausparer zu! Verdienen Sie weniger als 25.600 Euro brutto pro Person im Jahr, können Sie die Wohnungsbauprämie beantragen.
Die Berechnung der Wohnungsbauprämie ist leicht: Der Staat steuert 8,8 % der jährlichen Einsparungen in den Bausparvertrag hinzu. Maximal erhalten Sie 45 Euro jährlich als Wohnungsbauprämie pro Person – bei Ehepaaren beläuft sich die Höchstsumme somit auf 90 Euro. Ihre Bausparkasse muss Ihnen am Ende eines jeden Jahres mitteilen, ob Ihnen für die vergangenen zwölf Monate eine Wohnungsbauprämie zusteht und wie hoch diese ausfällt.
Die Förderung ist zweckgebunden: Nutzen Sie Ihren Bausparvertrag nicht zu „wohnwirtschaftlichen Zwecken“, müssen Sie die Wohnungsbauprämie zurückzahlen. Informationen zur Rückforderung finden Sie hier.
Inhalt
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Wer bekommt die Wohnungsbauprämie?
Bereits im Jahr 1952 wurde die Wohnungsbauprämie im Sinne der Sozialen Marktwirtschaft in Deutschland eingeführt. Ziel der Subvention ist es, auch einkommensschwächeren Haushalten den Erwerb eines Eigenheims mittels Bausparvertrag zu ermöglichen.
Auch wenn sich die Zeiten der Sozialen Marktwirtschaft Experten zufolge dem Ende zuneigen, bleibt die Wohnungsbauprämie hierzulande bestehen.
Aus dem Einführungsgrund der Prämie wird deutlich: Nicht jeder erhält sie. Die Subvention soll nämlich gezielt ärmeren Hausbauern helfen.
Haben Sie einen Anspruch auf eine Wohnungsbauprämie: Diese Voraussetzungen gelten
Grundsätzlich gesteht der Staat jedem das Anrecht auf Unterstützung beim Hauserwerb zu.
Das Wohnungsbau-Prämiengesetz (WoPG) hält in § 1 fest, dass „unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen […], die das 16. Lebensjahr vollendet haben oder Vollwaisen sind,“ für ihre Aufwendungen für ein Eigenheim einen Zuschuss erhalten können. Die Kosten, die ein Bausparvertrag monatlich aufgrund der Einzahlungen verursacht, können somit subventioniert werden.
Zwei Bedingungen müssen hierbei allerdings erfüllt sein:
- Der Antragsteller hat aufgrund dieser Kosten keinen Anspruch auf eine Arbeitnehmersparzulage
- Er überseigt eine gewisse Einkommensgrenze nicht.
§ 2a des WoPG bestimmt diese Grenze wie folgt:
Die Einkommensgrenze beträgt 25.600 Euro, bei Ehegatten […] 51.200 Euro. Maßgebend ist das zu versteuernde Einkommen […] des Sparjahrs […].“
Einige allgemeine Bedingungen müssen zusätzlich gegeben sein:
- Sie zahlen jedes Jahr mindestens 50 Euro in Ihren Bausparvertrag ein
- Ihre Bausparkasse muss ihren Sitz innerhalb der EU haben
- Der Bausparvertrag dient nicht der Altersvorsorge
Können Sie Wohnungsbauprämie und Arbeitnehmersparzulage gleichzeitig erhalten?
Die Wohnungsbauprämie ist nur eine von mehreren Förderungsmöglichkeiten. Bei der Arbeitnehmersparzulage legt der Arbeitgeber in Absprache mit seinem Mitarbeiter einen Teil des Gehalts in vermögenswirksame Anlagen – etwa in einen Bausparvertrag – an. Diese jährlichen Einzahlungen subventioniert der Staat mit 9 % – allerdings bezuschusst er jedes Jahr maximal 470 Euro an Einzahlungen.
Sie können die jeweiligen Raten nicht doppelt fördern lassen. Es ist dennoch möglich, Arbeitnehmersparzulage und Wohnungsbauprämie bei einem Bausparvertrag zu kombinieren. Hierbei müssen Sie allerdings:
- Die Einkommensgrenze von 17.900 Euro (bzw. von 35.800 Euro bei Ehepaaren) nicht überschreiten
- Jährlich mehr als 520 Euro einzahlen
Dann können Sie für 470 Euro eine Arbeitnehmersparzulage von 9 % erhalten und für die darüber hinaus gehenden Einzahlungen eine Wohnungsbauprämie über 8,8 %. Der Höchstsatz aus beiden beträgt 83 Euro pro Jahr (40 + 43) für Einzelpersonen.
So beantragen Sie den Zuschuss
Sie erfüllen jede Voraussetzung, um die Wohnungsbauprämie zu erhalten? Dann können Sie einen entsprechenden Antrag stellen. Das dazu notwendige Dokument erhalten Sie in aller Regel von Ihrer Bausparkasse zusammen mit dem jährlichen Kontoauszug. Darin sollte ebenfalls die von der Kasse ermittelte Höhe der Wohnungsbauprämie für das vergangene Jahr stehen.
Füllen Sie das Antragsformular aus und senden Sie es zurück an Ihre Bank. Diese leitet es weiter. Diesen Vorgang müssen Sie jedes Jahr wiederholen.
Was ist, wenn eine Wohnungsbauprämie rückwirkend beantragt wird?
Sie erfahren von der Möglichkeit einer Wohnungsbauprämie erst jetzt, obwohl Ihr Bausparvertrag schon seit Jahren läuft? Sie können den Antrag bis zu zwei Jahre rückwirkend stellen. Aufgrund der jährlichen Mitteilung von Ihrer Bausparkasse ist davon auszugehen, dass Sie rechtzeitig über die mögliche Antragsstellung informiert wurden.
Da sich der Zuschuss stets an der Höhe der Einsparungen bemisst, können Sie ihn grundsätzlich nur rückwirkend, nicht im Voraus, für das vergangene Jahr beantragen.
Gibt es eine Wohnungsbauprämie für Kinder?
Neben dem Sparbuch ist der Bausparvertrag eines der beliebtesten Geldgeschenke an Kinder und Enkelkinder. Haben diese die Schule abgeschlossen, erhalten sie auf diesem Weg ein gewisses Startkapital.
Doch bekommen Sie für einen Bausparvertrag auf den Namen Ihres Kindes eine Wohnungsbauprämie? Das WoPG ist eindeutig: Die Förderung fällt erst dann an, wenn der Vertragsnehmer das 16. Lebensjahr erreicht hat. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die Einzahlungen nicht subventioniert.
Eine Ausnahme besteht gemäß § 1 WoPG, wenn das beschenkte Kind Vollwaise ist. In diesem Fall ist eine Prämie auch bei minderjährigen Vertragsnehmern unter 16 möglich.
Wie hoch ist die Wohnungsbauprämie?
Ihre Bausparkasse übernimmt die Berechnung der Wohnungsbauprämie in der Regel für Sie und teilt Ihnen die ermittelte Höhe zum Jahresende mit.
Dennoch lohnt es sich für Bausparer zu wissen, wie sie die Höhe der Förderung berechnen können – schließlich verrechnen sich auch Banken mitunter einmal.
Die Höhe der Wohnungsbauprämie berechnen: So geht’s!
Die Wohnungsbauprämie beträgt 8,8 % der Summe, die Sie im Jahr in den Bausparvertrag einzahlen. Doch der Staat legt zusätzlich eine Höchstgrenze fest: Er bezuschusst maximal 512 Euro bzw. 1.024 Euro bei Ehepaaren pro Jahr. Dies entspricht einer monatlichen Einzahlung von 43 bzw. 86 Euro. Unbegrenzt können Sie die Wohnungsbauprämie also nicht in die Höhe treiben.
Daraus ergibt sich, dass Sie als Bausparer höchstens 45,06 Euro (8,8 % von 512) jährlich an Prämie pro Person erhalten. Zahlen Sie weniger als 512 Euro im Jahr ein, wird der Zuschuss anteilig berechnet.
Beispiel: Sie zahlen jeden Monat 30 Euro in Ihren Bausparvertrag ein. Die ergibt eine jährliche Einzahlung von 360 Euro. In diesem Fall beträgt der Wohnungsbauzuschuss 31,68 Euro.
Wann wird die Wohnungsbauprämie ausgezahlt?
An dieser Stelle sind zwei Situationen voneinander zu unterscheiden: Der Bausparvertrag wurde entweder bis zum 31.12.2008 oder danach aufgenommen.
Im ersten Fall erfolgt die Auszahlung der Wohnungsbauprämie an die Bausparkasse, wenn folgende Bedingungen gegeben sind:
- Seit Abschluss des Vertrags sind mindestens sieben Jahre vergangen
- Sie haben bis Ende 2008 mindestens eine Rate in Höhe der Regelsparrate eingezahlt
Bei späteren Verträgen erfolgt in Sachen Wohnungsbauprämie die Auszahlung nur dann, wenn Sie den Vertrag zu „wohnwirtschaftlichen Zwecken“ nutzen – also um eine Immobilie zu kaufen, zu bauen oder zu renovieren.
In beiden Situationen erhalten Sie die Prämie in dieser Situation zum Zeitpunkt der Zuteilung des Bausparvertrags.
Dann kommt es zu einer Rückforderung der Wohnungsbauprämie
Da die Auszahlung der Prämie an bestimmte Bedingungen geknüpft ist, kann der Staat die Summe zurückfordern, wenn sich der Bausparer nicht an die Abmachungen hält. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Sie das Bausparguthaben nicht zu wohndienlichen Zwecken nutzen oder Ihr Einkommen eine Wohnungsbauprämie nicht rechtfertigt.
Letzteres passiert häufiger als angenommen. Das Finanzamt prüft die Berechtigung zur Förderung nämlich meist erst nachträglich. Dies erklärt sich unter anderem daraus, dass die Steuerklärung für ein vergangenes Jahr spätestens Ende September bzw. Ende Dezember des Folgejahres eingereicht werden muss. Der Antrag zur Wohnungsbauprämie trifft in vielen Fällen deutlich früher ein.
Müssen Sie die Wohnungsbauprämie in der Steuererklärung angeben?
Da die Wohnungsbauprämie von einer Einkommensgrenze abhängig ist, fragen sich viele, ob die Förderung selbst als Einkommen gewertet wird. Im Bürokratie-Dschungel Deutschlands scheint diese Sorge nicht unberechtigt zu sein.
§ 6 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes hält jedoch deutlich fest:
Die Prämien gehören nicht zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes.“
Sie können die Forderung also beruhigt entgegennehmen, ohne Beanstandungen seitens des Finanzamtes zu befürchten.